Rechtsprechung
VG Bayreuth, 07.03.2017 - B 3 K 16.31008 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AsylG § 3c Nr. 3, § 3e Abs. 1
Keine Gruppenverfolgung der Schabak im gesamten Irak - rewis.io
Keine Gruppenverfolgung der Schabak im gesamten Irak
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.2016 - A 10 S 332/12
Keine Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka
Auszug aus VG Bayreuth, 07.03.2017 - B 3 K 16.31008
Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. zum Ganzen: BVerwG. U.v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - juris; VGH Mannheim, U.v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris).Diese ursprünglich zum Asylgrundrecht für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze können prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragen werden, wie sie nunmehr durch § 3c Nr. 3 AsylG (vgl. Art. 6 lit. c) QRL) ausdrücklich als flüchtlingsrechtlich relevant geregelt ist (VGH Mannheim, U.v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris).
(vgl. zu alledem BVerwG, U. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris; VGH Mannheim, U.v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris).
- BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94
Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung - …
Auszug aus VG Bayreuth, 07.03.2017 - B 3 K 16.31008
Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - juris) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt.Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. zum Ganzen: BVerwG. U.v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - juris; VGH Mannheim, U.v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris).
- BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; …
Auszug aus VG Bayreuth, 07.03.2017 - B 3 K 16.31008
Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris).
- BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84
Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter
Auszug aus VG Bayreuth, 07.03.2017 - B 3 K 16.31008
Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris). - BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08
Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte; …
Auszug aus VG Bayreuth, 07.03.2017 - B 3 K 16.31008
(vgl. zu alledem BVerwG, U. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris; VGH Mannheim, U.v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris). - VGH Baden-Württemberg, 27.08.2013 - A 12 S 2023/11
Verfolgungssicherheit der in die Türkei zurückkehrenden kurdischen Asylbewerber
Auszug aus VG Bayreuth, 07.03.2017 - B 3 K 16.31008
Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris). - VGH Hessen, 04.09.2014 - 8 A 2434/11
Afghanistan Gefährdungslage in Herat
Auszug aus VG Bayreuth, 07.03.2017 - B 3 K 16.31008
Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris). - VG Augsburg, 11.07.2016 - Au 5 K 16.30604
Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Auszug aus VG Bayreuth, 07.03.2017 - B 3 K 16.31008
Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris).
- VG Aachen, 28.08.2017 - 4 K 2015/16
Asyl; Irak; Statusverbesserungsklage; Flüchtlingseigenschaft; Schabak; Mosul; …
Das Deutsche Orient-Institut äußert sich in seinem an das Verwaltungsgericht Bayreuth - B 3 K 16.31008 - gerichteten Gutachten vom 21. November 2016 (S. 3 - 5) folgendermaßen:.Das Auswärtige Amt bezieht gegenüber dem Verwaltungsgericht Bayreuth - B 3 K 16.31008 - mit Auskunft vom 29. November 2016 (S. 3) wie folgt Stellung:.
vgl. auch: VG Bayreuth, Urteil vom 7. März 2017 - B 3 K 16.31008 -, juris, Rn. 54.
vgl. zur Zumutbarkeit der Rückkehr: Hailbronner, Asylverfahrensgesetz, Stand: Juni 2014, § 3e Rn. 11; a.A.: VG Bayreuth, Urteil vom 7. März 2017 - B 3 K 16.31008 -, juris, Rn. 55 ff.
- VG Bayreuth, 31.10.2018 - B 7 K 17.32826
Aktuell keine asylrelevante Verfolgung Oppostioneller in Äthiopien - keine …
Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. zum Ganzen: BVerwG. U.v. 5.7.1994 - 9 C 158.94 - juris; VGH Mannheim, U.v. 5.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris; VG Bayreuth, U.v. 7.3.2017 - B 3 K 16.31008 - juris).Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass diese mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur dann vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (VGH Mannheim, U.v. 5.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris, VG Bayreuth, U.v. 7.3.2017 - B 3 K 16.31008 - juris; VG Augsburg, U.v. 7.11.2016 - Au 5 K 16.31853 - juris).
- VG Bayreuth, 06.03.2018 - B 7 K 17.32889
Erfolglose Klage eines Äthiopiers auf Anerkennung als Flüchtling
Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. zum Ganzen: BVerwG. U.v. 5.7.1994 - 9 C 158.94 - juris; VGH Mannheim, U.v. 5.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris; VG Bayreuth, U.v. 7.3.2017 - B 3 K 16.31008 - juris).Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass diese mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur dann vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (VGH Mannheim, U.v. 5.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris, VG Bayreuth, U.v. 7.3.2017 - B 3 K 16.31008 - juris; VG Augsburg, U.v. 7.11.2016 - Au 5 K 16.31853 - juris).